Unsere Satzung
- Der Verein führt den Namen „GoodWill SocialClub e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 91330 Eggolsheim, Buttenheimer Str.15
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
- Der Verein führt nach Eintragung indas Vereinsregister den Namenszusatz e.V.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein mit Sitz in Eggolsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere:
- die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
- die Förderung von Hilfeleistungen im Rahmen des Gesundheits- und Sozialwesen, insbesondere im Bereich der Hospizarbeit und der Obdachlosenarbeit
Der Vereinszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch:
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden (z.B. bei Verlosungen erhaltener Sachspenden und selbsthergestellten Artikeln).
- durch die Betreuung, Förderung und Unterstützung sozialer Projekte und Aktivitäten:
- a. mit oder für Kinder. Der Verein begleitet und unterstützt materiell/finanziell regional verbindende Aktionen, die vor allem die Motive Fairness, Respekt, Integration und Toleranz nachhaltig fördern.
- b. mit oder für Schwerstkranke oder Sterbende, auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes.
- c. mit oder für Obdachlose durch Unterstützung örtlicher Obdachlosenhilfen mit Fördermittel oder mit Nahrungsmitteln, Bekleidung und Hygieneartikeln.
Die Förderung des Vereinszweckes kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an selbst steuerbegünstigte und gemeinnützige Körperschaften oder gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen, die die Mittel ebenfalls nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden dürfen.
§ 3 Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Einnahmen.
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von volljährigen, natürlichen und von juristischen Personen erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann den Antrag aus wichtigem Grund ablehnen, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstandes an das Mitglied.
- Es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Ihre Rechten und Pflichten sind in der Satzung § 7 geregelt. Jede neue Mitgliedschaft ist bis auf weiteres eine Fördermitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet individuell über die Anerkennung einer ordentlichen Mitgliedschaft.
- Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person, durch Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich schuldhaft vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung und erlässt darüber eine Beitragsordnung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Ordentliche Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen Stimmrecht, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Frühjahr statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 5/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 30 Tage.
- Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
- Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
- Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
- Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand - Anträge müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ordentliches Mitglied sind, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. - Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. - Die zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
- Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein: „Förderkreis goolkids. e.V. Laubanger 17b, 96052 Bamberg“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung ist in der vorliegenden Form am 28.04.2023 in der Gründungsversammlung des Vereins GoodWill SocialClub e.V. beschlossen worden.